2015, S. 173, Erw. 1.3; 2006, S. 183, Erw. 2.2). 3.2.2. Die "Ausnützungsziffer" ist auf kantonaler Ebene in § 32 BauV geregelt. Sie ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Abs. 1). Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Abs. 2 Satz 1); nicht angerechnet werden die in § 32 Abs. 2 Satz 2 lit. a – c BauV erwähnten Räume bzw. Flächen.