3.1.3. Die Bauherrschaft und der Gemeinderat erachten das Beurteilungsergebnis der Vorinstanz als richtig. Sie sind ebenfalls der Ansicht, dass Attikageschosse gemäss Art. 63 Abs. 1 BNO nicht zur Ausnützungsziffer gezählt würden. § 16a ABauV besage, dass Attikageschosse wie Dachgeschosse behandelt würden. Eine falsche Rechtsanwendung oder eine vorinstanzliche Ermessensüberschreitung liege nicht vor (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 4 ff.; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 f.; Vorakten, act. 12). 3.2. Zu klären ist, ob die Räume im Attikageschoss an die Ausnützungsziffer anzurechnen sind oder nicht.