Es ergebe sich daher, dass die Berechnung der Ausnützungsziffer im angefochtenen Entscheid falsch gewesen sei. Die anrechenbare Geschossfläche des Bauprojekts betrage bei Hinzurechnung des Attikageschosses nicht 421 m2, sondern 505 m2. Dies ergebe bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 1'001 m2 eine Ausnützungsziffer von mehr als 0.5 und damit eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung von mehr als -7- 60 m2. Eine Baubewilligung hätte aufgrund der Überschreitung der Ausnützung nicht erteilt werden dürfen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 7 ff.; Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. September 2023).