63 Abs. 3 BNO bestehe kein von der Gemeindeautonomie geschützter Ermessensbereich. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach der kommunale Gesetzgeber Attikageschosse offensichtlich auch von der Anrechnung zur Ausnützungsziffer habe ausnehmen wollen, sei unhaltbar und falsch.