63 Abs. 1 BNO Gebrauch gemacht. Dies allerdings ausschliesslich in Bezug auf Dachgeschosse und Untergeschosse, explizit jedoch nicht in Bezug auf die Anrechenbarkeit von Attikageschossen. Die im Attikageschoss geplanten Geschossflächen seien deshalb – auch im vorliegenden Fall – zwingend zur anrechenbaren Geschossfläche hinzuzurechnen. Im Hinblick auf die eindeutige kantonale Rechtsgrundlage von § 32 Abs. 2 und 3 BauV und den klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 3 BNO bestehe kein von der Gemeindeautonomie geschützter Ermessensbereich.