3.1.2. Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht der Vorinstanz nicht. Sie bringen vor, das Bauvorhaben überschreite die zulässige Ausnützung. In § 32 BauV sei geregelt, wie die Ausnützungsziffer zu berechnen sei. Danach würden grundsätzlich – mit Ausnahme der in § 32 Abs. 2 lit. a bis c BauV aufgelisteten Fälle – alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, als anrechenbare Geschossflächen gelten. § 32 Abs. 3 BauV ermächtige die Gemeinden allerdings, die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend zu regeln. Von dieser Regelungskompetenz habe die Gemeinde Q._____ mit Art. 63 Abs. 1 BNO