Wenn überhaupt könnte das Weglassen des Begriffs Attikageschoss in Art. 63 Abs. 1 BNO als gesetzgeberische Ungenauigkeit qualifiziert werden, welche ohne rechtliche Folgen bleibe. Die gemeinderätliche Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO betreffend die Anrechenbarkeit von Attikageschossen an die Ausnützungsziffer sei somit zulässig. § 32 Abs. 2 lit. a BauV sei auf das strittige Attikageschoss somit nicht anwendbar (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14 ff.; Beschwerdeantwort BVU, S. 2).