Weiter führte die Vorinstanz aus, die Parteien seien sich uneinig, ob Attikageschosse von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer ausgenommen seien, obwohl sie in Art. 63 Abs. 1 BNO nicht namentlich genannt würden. Lediglich aus dem Fehlen eines Wortes könne nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es sei die betreffende Bestimmung nicht auf Attikageschosse anwendbar. Gemäss § 16a Abs. 1 ABauV sei ein Attikageschoss wie ein Dachgeschoss zu behandeln. Demnach werde ein Attika- dem -6-