§ 16a ABauV bestimme sodann, dass ein Attikageschoss ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss sei, welches wie ein Dachgeschoss behandelt werde. Art. 63 Abs. 1 BNO sei bezüglich der Berechnung der Ausnützungsziffer zu entnehmen, dass die Definition gemäss kantonalem Recht gelte und zusätzlich Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt würden.