3. 3.1. 3.1.1. Umstritten ist, ob das Bauvorhaben die zulässige Ausnützung einhält. Die Vorinstanz erörterte dazu, in § 32 Abs. 1 und 2 BauV werde festgelegt, wie die Ausnützungsziffer berechnet werde und was als anrechenbare Fläche gelte oder nicht. Nach § 32 Abs. 3 BauV könnten Gemeinden die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. § 16a ABauV bestimme sodann, dass ein Attikageschoss ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss sei, welches wie ein Dachgeschoss behandelt werde.