2. Die Beschwerdeführer, deren Parzelle Nr. bbb unmittelbar an die Bauparzelle grenzt, haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Anstösser vom Bauvorhaben betroffen. Sie haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und sind zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.