Aufgrund dieser Mängel und in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich das Verwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. vorne Erw. 2.2), lässt sich nicht beanstanden, dass die Anwaltskommission dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Kriterium "Systematik und formale Gestaltung" keinen Punkt zugesprochen hat. Auch die Bewertung der Teilaufgabe 3 lässt sich somit nicht beanstanden. 6. Zusammenfassend wurde – soweit im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Zurückhaltung überhaupt überprüfbar – keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prüfungen ZPO/SchKG vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.