Die Prüfung von Art. 152 Abs. 2 ZPO (überwiegendes Interesse an der Wahrheitsfindung bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln?) ist korrekt, hat aber grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass die Befragung tatsächlich rechtswidrig vorgenommen worden ist. Als wenig überzeugend erweist sich auch die Formulierung, das Haager Übereinkommen "dient dem Wunsch, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern und ist vorliegend einschlägig." Grundsätzlich ist eine Rechtsnorm nicht deshalb anwendbar, weil dies irgendeinem Wunsch entspricht. - 17 -