5.3. Die Ausführungen der Anwaltskommission, wonach die Argumentation des Beschwerdeführers wenig stringent sei, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. So erscheinen unter anderem die Hinweise auf das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO), die Zulässigkeit von Ergänzungsfragen (Art. 173 ZPO) oder die Möglichkeit der Befragung am Aufenthaltsort (Art. 170 Abs. 3 ZPO) keineswegs zwingend. Überflüssig ist auch der Hinweis darauf, dass Befragungen per Skype toleriert würden, wenn sie im Inland erfolgten; eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Prüfung von Art.