Der Beschwerdeführer erhielt für die Beantwortung dieser Teilaufgabe 4,5 von maximal möglichen 7 Punkten. 5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm für das Kriterium "Systematik und formale Gestaltung" kein Punkt zugesprochen wurde. Seines Erachtens hätte ihm 1 Punkt (= Maximum für dieses Kriterium) gewährt werden müssen. Seine Ausführungen erwiesen sich als adäquat. Zudem liessen sich den handschriftlichen Korrekturen keine Hinweise auf eine mangelhafte Sprache oder einen unlogischen Aufbau entnehmen. Die Antwort sei systematisch und sprachlich ansprechend. Die Bewertung mit 0 Punkten stelle eine Verletzung von § 8 Abs. 2 AnwV dar (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 11).