Insgesamt lässt sich die umstrittene Bewertung der Teilaufgabe 2 – insbesondere auch nach Massgabe der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden. - 16 - 5. 5.1. Die Teilaufgabe 3 lautete wie folgt: "Anlässlich der Hauptverhandlung in einem Arbeitsgerichtsprozess hat das Bezirksgericht Brugg den in Deutschland wohnhaften C._____ per Skype als Zeugen einvernommen. War dies zulässig bzw. welche Auswirkungen hat diese Vorgehensweise auf die Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage? Falls nein, wie hätte das Bezirksgericht Brugg korrekt vorgehen sollen?"