Allein die Verwendung des Begriffs "Substantiierungslast" ist keineswegs zwingend mit einem halben Punkt (oder mehr) zu bewerten. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie im vorliegenden Fall – der Begriff "Substantiierung" nicht korrekt verstanden wurde (vgl. oben). Dieselbe Schlussfolgerung gilt auch in Bezug auf die Aussage, wonach bei Bestreitung einer Behauptung diese durch jene Partei, die sie aufgestellt hat, zu substantiieren ist: Isoliert betrachtet erscheint der Passus korrekt; aus der Prüfungsarbeit ergibt sich jedoch – wie erwähnt –, dass der Begriff "substantiieren" nicht richtig erfasst wurde.