4.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Prüfungsarbeit die Substantiierungslast in Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime (Zeile 293 ff.). Effektiv ist, entsprechend den Darlegungen der Anwaltskommission, die Substantiierungslast Ausfluss der Verhandlungsmaxime (vgl. CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 12 ff. zu Art. 55). Unzutreffend ist auch die Aussage, substantiieren bedeute, das Gericht mittels Angabe einschlägiger Beweisofferten von der Wahrheit einer Behauptung zu überzeugen (Prüfungsarbeit, Zeile 205 ff.).