Gemäss Auffassung der Anwaltskommission verkannte der Beschwerdeführer in seiner Prüfungsarbeit, dass sich die Substantiierungslast aus der Verhandlungs- und nicht – wie von ihm behauptet – aus der Dispositionsmaxime ergibt. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass nur bestrittene Behauptungen substantiiert werden müssen; in seinen Ausführungen verwechsle er aber die Substantiierung mit dem Beweis. Insgesamt sei es gerechtfertigt, für die weitgehend falschen und unqualifizierten Darlegungen zur Substantiierungslast keine Punkte zu vergeben.