Obwohl die abgegebene Antwort unbestrittenermassen Lücken aufweise, sollte mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl zugesprochen werden (Beschwerde, S. 12 f.). In der Replik (S. 11) wird zudem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe insbesondere aufgezeigt, dass die Substantiierungslast im Falle einer Bestreitung durch die Gegenseite greife. Allein schon die Erwähnung des Rechtsbegriffs "Substantiierungslast" müss- - 15 - te angemessen bepunktet werden. Eine Bewertung mit 0 Punkten erweise sich zweifellos als willkürlich.