4.2. Der Beschwerdeführer rügt, für das Kriterium "Substantiierungslast" seien gemäss Bewertungsschema maximal 2 Punkte vergeben worden. Ihm selber hätte zumindest 1 Punkt (anstatt 0 Punkte) zugesprochen werden müssen. Der erste Satz der Musterlösung werde durch seine Antwort vollumfänglich abgedeckt. Auch die von ihm vorgebrachte "Beweisthematik" erweise sich angesichts der Musterlösung als durchaus einschlägig. Obwohl die abgegebene Antwort unbestrittenermassen Lücken aufweise, sollte mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl zugesprochen werden (Beschwerde, S. 12 f.).