Von den weiteren 4 möglichen Punkten erhielt der Beschwerdeführer 3,5 Punkte. Der (minimale) Punkteabzug infolge der fehlenden Erwähnung der Ordnungsbussen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO erscheint – wiederum unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – vertretbar. Die unter "rechtliche Ausführungen" erfolgte Bewertung ist demzufolge nicht zu korrigieren. Dies gilt unabhängig von den behaupteten Widersprüchen und Unzulänglichkeiten der handschriftlichen Korrekturen des Experten auf der Prüfungsarbeit.