3.7.3. Da sich die B._____ GmbH nicht mehr an den Vergleich vom 1. Februar 2019 gebunden sah und eine Änderung des Vergleichs bloss noch mittels Revision möglich gewesen wäre, durfte die Anwaltskommission für eine maximale Bewertung der Prüfungsarbeit Ausführungen zur Revision erwarten. Ebenso durfte sie für diesbezügliche Erörterungen eine eher hohe Punktzahl aussprechen, war doch die Problematik nicht einfach zu erkennen. Insofern lässt es sich – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden, dass im Zusammenhang mit der Revision maximal 4 Punkte vergeben wurden und der Beschwerdeführer leer ausging.