Die Anwaltskommission legt demgegenüber dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Prüfungsarbeit korrekt ausgeführt, dass der Vergleich vom 1. Februar 2019 die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe und dass im Vergleich auf eine zweite Mieterstreckung zulässigerweise ausdrücklich verzichtet worden sei. Weiter sei der Beschwerdeführer auf den Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB eingegangen. Diese Ausführungen seien je mit einem Punkt bewertet worden. 0,5 Punkte seien für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung zugesprochen worden; für einen ganzen Punkt hätte der Beschwerdeführer auch die Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit.