Auch seien die richtigen Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden (Beschwerde, S. 10 ff.). In der Replik (S. 8 ff.) wurde insbesondere betont, der Beschwerdeführer habe zutreffend festgehalten, dass das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Im Weiteren habe keine Veranlassung bestanden, sich zur Thematik der Revision zu äussern. Dass in diesem Zusammenhang 4 von insgesamt 8 möglichen Punkten erreicht werden konnten, sei absolut unhaltbar und willkürlich. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer angebliche Differenzen zwischen den handschriftlichen Korrekturen des Experten und der eigentlichen Bewertung gemäss Bewertungsschema.