Inwiefern die Lösung, wonach die Kosten durch das Gericht mangels komplizierten Sachverhalts im unteren Bereich des Ermessensspielraums festzulegen seien, widersprüchlich sein sollten, erschliesse sich nicht. Der Vorwurf, er kenne die "Zergliederung" der Prozesskosten in Ge- richts- und Parteikosten nicht, sei nicht gerechtfertigt. Angesichts des gewählten Rechtsbehelfs "Vollstreckungsgesuch" erwiesen sich die unter Rz. 195 ff. als Fazit formulierten Ausführungen als zutreffend. Auch seien die richtigen Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden (Beschwerde, S. 10 ff.).