lich verzichtet worden sei und demnach ein fixer Auszugstermin festgestanden habe. Zutreffend seien auch die Ausführungen zum offenbaren Rechtsmissbrauch gewesen sowie die Feststellung, wonach das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Ferner sei nachvollziehbar, weshalb er (der Beschwerdeführer) im Rahmen des von ihm verfassten Vollstreckungsgesuchs nicht auf die Revision gemäss Art. 328 ZPO eingegangen sei. Inwiefern die Lösung, wonach die Kosten durch das Gericht mangels komplizierten Sachverhalts im unteren Bereich des Ermessensspielraums festzulegen seien, widersprüchlich sein sollten, erschliesse sich nicht.