3.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe korrekt erkannt, dass einem Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukomme und dass der vorliegende Vergleich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO dank seiner Rechtskraft vollstreckbar sei. Ebenso habe er korrekt festgehalten, dass im Rahmen des Vergleichs auf eine zweite Mieterstreckung ausdrück- - 13 -