2.2) – die Bewertung mit 1 Punkt als vertretbar. Der Beschwerdeführer übersieht, dass von jenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche sich auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen festgelegt hatten, für die Erreichung der vollen Punktzahl mehr verlangt wurde als die blosse Herleitung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt. 3.7. 3.7.1. Unter dem Kriterium "Rechtliche Ausführungen" wurden maximal 8 Punkte vergeben. Der Beschwerdeführer erhielt 3,5 Punkte.