Es ergibt sich, dass unter dem Kriterium "Anwendbares Recht" mehr verlangt wurde als die blosse Angabe (inklusive Begründung), dass es sich um ein summarisches Verfahren handle. Entsprechende zusätzliche Ausführungen lassen sich der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Demzufolge erweist sich – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – die Bewertung mit 1 Punkt als vertretbar.