Die Anwaltskommission verweist ihrerseits darauf, dass gemäss Bewertungsschema nicht nur die Nennung des summarischen Verfahrens für das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gefragt war, sondern auch die Aufzählung der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen. Entsprechende Ausführungen habe der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen (Beschwerdeantwort, S. 6).