3.6.2. Gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers bestimmt sich die Verfahrensart (summarisches Verfahren) für ein Vollstreckungsgesuch nach Art. 339 ZPO. Dies habe er in seiner Prüfungsarbeit vollumfänglich so beantwortet. Zusätzlich habe er richtigerweise auch auf Art. 248 Abs. 1 lit. a ZPO hingewiesen. Entsprechend sollten ihm zumindest 1,5 Punkte bzw. die Hälfte der maximal erreichbaren Punktzahl zugesprochen werden (Be- - 12 -