eine Begründung fehlt gänzlich. In Anbetracht dieser Schwächen in der Argumentation sowie angesichts dessen, dass die 4 Punkte für eine vollständig korrekte Lösung nicht einfach zu erreichen waren, lässt sich die Bewertung mit 0 Punkten – jedenfalls im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden. 3.6. 3.6.1. In Bezug auf das Kriterium "anwendbares Verfahren" konnten 3 Punkte erzielt werden. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt.