Die Antwort ist vorab ungenügend, weil sie sich nicht auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bezieht. Die Ausführungen in der Prüfungsarbeit sind aber auch im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsgesuch überaus dürftig, da sie sich primär auf die Wiedergabe von Art. 4 Abs. 1 ZPO beschränken. Der zweite Satz (insbesondere der Begriff "sollte") ist fahrig und vermag juristisch nicht zu überzeugen. Dass kein Schlichtungsverfahren nötig ist, lässt sich schliesslich nur daraus ersehen, dass das Gesuch an das Bezirkspräsidium gerichtet wurde; eine Begründung fehlt gänzlich.