3.5.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Prüfungsarbeit unter "1.2.3 Sachliche Zuständigkeit" einzig Folgendes aus: "Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit die ZPO nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach Massgabe des EG ZPO des Kantons Aargau sollte der Präsident des Zivilgerichts für die vorliegende Streitsache sachlich und funktionell zuständig sein." Die Beschwerde war an das Bezirksgerichtspräsidium Baden adressiert.