das Gesuch um Vollstreckung eine juristisch vertretbare Lösung sei, nicht rechtfertigen (Replik, S. 7 f.). Die Anwaltskommission verweist darauf, dass zum einen die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr rudimentär gewesen seien. Zum anderen erachtet sie es als wesentlich, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit betreffend das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sehr komplex gewesen sei. Insgesamt erweise es sich daher als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer keine Punkte zugesprochen erhielt (Beschwerdeantwort, S. 5).