Zudem habe er – indem er seine Rechtsschrift an das zuständige Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts und nicht etwa an die Schlichtungsbehörde adressiert habe – erkannt, dass kein Sühneverfahren (recte: Schlichtungsverfahren) durchlaufen werden müsse. Unter Berücksichtigung der Folgefehler-Problematik seien ihm mindestens 1,5 Punkte zuzusprechen (Beschwerde, S. 9). Die Bewertung mit 0 von maximal möglichen 4 Punkten führe beim verwendeten Notenschlüssel umgerechnet zu einem Notenabzug von 0,35. Dies Abzug lasse sich angesichts dessen, dass auch - 11 -