3.5.2. Der Beschwerdeführer verweist auf folgenden Satz in seiner Prüfungsarbeit: "Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit die ZPO nichts Anderes bestimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO)." Er folgert daraus, dass er die sachliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsgesuch im Einklang mit dem Basler Kommentar abgehandelt habe. Zudem habe er – indem er seine Rechtsschrift an das zuständige Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts und nicht etwa an die Schlichtungsbehörde adressiert habe – erkannt, dass kein Sühneverfahren (recte: Schlichtungsverfahren) durchlaufen werden müsse.