3.4.3. Der Beschwerdeführer betrachtet die beanstandete Bewertung unter anderem als "unangemessen". Tatsächlich ist die Rüge der Unangemessenheit im vorliegenden Verfahren aber gar nicht zulässig (vgl. vorne Erw. I/6) und folglich unbeachtlich. Effektiv wurde die örtliche Zuständigkeit – unabhängig davon, ob es sich um einen Folgefehler handelt oder nicht – nicht korrekt abgehandelt und es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw.