Die Anwaltskommission hält demgegenüber fest, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hätten die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen und nicht für ein Vollstreckungsgesuch darlegen müssen. Dabei habe es je einen Punkt für die Herleitung der örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte und die Nennung von Art. 33 ZPO gegeben. Dem Beschwerdeführer hätten, da er von einem Vollstreckungsgesuch ausging, für seine Antworten keine Punkte verteilt werden können (Beschwerdeantwort, S. 4 f.).