3.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimme sich nach Art. 339 ZPO. Er habe diese Bestimmung geprüft und die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. "Unter Berücksichtigung der vorliegenden Folgefehler-Thematik" müsse ihm zumindest 1 Punkt bzw. die Hälfte der maximal möglichen 2 Punkte zugesprochen werden (Beschwerde, S. 8 f.). Andernfalls würde der Entscheidung zwischen einem Vollstreckungsgesuch bzw. einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen unangemessen grosses Gewicht zugemessen. Die juristische Denkweise eines Prüfungskandidaten lasse sich nur - 10 -