b und c ZPO beantragte. Der Umstand, dass dies bei der Bewertung negativ berücksichtigt wurde, lässt sich (wiederum im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung, vgl. vorne Erw. 2.2) ebenfalls nicht beanstanden. Effektiv ist der Antrag nicht vollständig, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht von Amtes wegen eine Ordnungsbusse aussprechen könnte. 3.4. 3.4.1. Die korrekte Angabe der örtlichen Zuständigkeit wurde mit 2 Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer erhielt in diesem Zusammenhang keinen Punkt zugesprochen.