Nach Auffassung der Anwaltskommission konnte in Bezug auf Antrag 1 kein Punkt vergeben werden, da er sich auf die Vollstreckung bezogen habe und mehr als fraglich sei, ob ein Vollstreckungsrichter gestützt auf den Vergleich vom 1. Februar 2019 die B._____ GmbH anweisen würde, das Restaurant Frohsinn spätestens per 30. April 2023 zu verlassen. Im Weiteren sei Antrag 2 unvollständig, da der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung darauf verzichtet habe, Ordnungsbussen zu beantragen (Beschwerdeantwort, S. 4).