Eine Bewertung mit 3,5 Punkten wäre angemessen gewesen (Beschwerde, S. 8). Der Abzug, weil er kein Begehren um Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gestellt ha- -9- be, sei nicht gerechtfertigt, da das Gericht die passenden Vollstreckungsmittel von Amtes wegen in das Urteil aufzunehmen habe. Selbst wenn die Lösung "Vollstreckungsgesuch" als gänzlich falsch qualifiziert würde, wären für das korrekt formulierte Begehren "spätestens per 30. April 2023 aus dem Restaurant auszuweisen" Punkte auszusprechen (Replik, S. 6 f.).