3.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte er für das Rechtsbegehren 3,5 Punkte erhalten müssen. Er macht zur Hauptsache geltend, er habe sehr wohl erkannt, dass in der vorliegenden Konstellation keine direkte Vollstreckbarkeit gegeben sei. Zudem habe er die wesentlichen Punkte der Rechtsbegehren erfasst: Ausweisung, Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Zuhilfenahme der Polizei im Falle der Missachtung der Vollstreckungsanordnung sowie den korrekten Antrag betreffend Kostenverlegung. Sämtliche zentralen Aspekte der Musterlösung seien somit erwähnt worden. Eine Bewertung mit 3,5 Punkten wäre angemessen gewesen (Beschwerde, S. 8).