Insofern drängte sich die Einreichung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen förmlich auf. Die entsprechende Argumentation der Anwaltskommission ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal die Ausweisung von Mietern ein in der Praxis bedeutsamer Anwendungsfall für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 26 zu Art. 257). Es ist keinesfalls zwingend, dass der vom Beschwerdeführer verfolgte (falsche) Lösungsweg, soweit dieser in sich korrekt abgehandelt wurde, mit Zusatzpunkten belohnt wird. Ein entsprechender Verzicht lässt sich jedenfalls im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.