3.2.2. Die Anwaltskommission führt demgegenüber aus, das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vollstreckungsgesuch an das Bezirksgericht Baden sei weder prozessökonomisch noch praktikabel gewesen. Der Beschwerdeführer schreibe in der Prüfungsarbeit selber, dass eine klare Rechts- und Sachverhaltslage vorlag. Gemäss seinen eigenen Ausführungen seien die Voraussetzungen für ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben gewesen. Folglich hätte dem Beschwerdeführer diese Lösung zwingend ins Auge springen müssen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).