Soweit dies die Anwaltskommission bei der Bewertung der vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten Lösung nicht berücksichtigt habe, sei darin eine Verletzung von § 8 Abs. 2 AnwV zu erblicken (Beschwerde, S. 7 f.). Das Vollstreckungsgesuch sei "in prozessualer Hinsicht ein plausibler Rechtsbehelf" bzw. eine "juristisch vertretbare Lösung". Entsprechend hätten für diesen Lösungsansatz, obwohl er im Bewertungsraster nicht enthalten war, Zusatzpunkte vergeben werden müssen (Replik, S. 4 ff.). -8-