3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer weist vorab darauf hin, er habe anlässlich der Prüfung sowohl ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen als auch ein Vollstreckungsgesuch in Erwägung gezogen. Er habe sich letztlich für das Letztere entschieden und dieses "sodann auch konsequent durchgezogen". Die Möglichkeit eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen sei bewusst nicht erwähnt worden, "wie sich dies für die anwaltliche Tätigkeit bei Eingaben gehört." Soweit dies die Anwaltskommission bei der Bewertung der vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten Lösung nicht berücksichtigt habe, sei darin eine Verletzung von § 8 Abs. 2 AnwV zu erblicken (Beschwerde, S. 7 f.).