Entsprechend den vorstehenden Ausführungen schreitet das Verwaltungsgericht bei inhaltlichen Beanstandungen von Examensbewertungen erst ein, wenn sich die Prüfungsinstanz von sachfremden oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2). Die beschwerdeführende Person hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2).